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Jugendschutz

nach § 9 Jugendschutzgesetz ist die Abgabe von Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten und Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes an Personen unter 18 Jahren verboten!

Im Sinne des Jugendschutzes versehen wir unsere Versandpaket mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz"